AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma Schneider Transport- und Lagerbehälter GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

Unsere Lieferungen, darunter werden auch Leistungen, Beratungen und Nebenleistungen verstanden, erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des jeweiligen Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden auch in dem Fall nicht anerkannt, soweit wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in allen Fällen, in denen abweichende Vereinbarungen nicht geschlossen und insbesondere von uns nicht schriftlich bestätigt worden sind. Insbesondere gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem jeweiligen Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk”, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, exklusive Verpackung – diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jeweils für sich zur Zahlung innerhalb der o.g. Zahlungsfrist fällig, unanhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Wir sind dazu berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Über die erfolgte Verrechnung der Zahlung auf ältere Schulden ist der Besteller umgehend zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn andere Umstände uns bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind insbesondere in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder bei deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder ein zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet sich dieser in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 6 Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Produkte.

Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

Der Besteller muss uns einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, sofern wir die Beseitigung des Mangels oder Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, soweit sie nach Erfüllung fehlschlägt oder soweit sie uns unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (§ 7) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zur.

Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Eine Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit unsererseits bleiben weitergehende Ansprüche des Bestellers unberührt.

Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns grundsätzlich nicht.

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

Wenn einer vorgelegten Fertigungszeichnung nicht explizit widersprochen wird, so gilt sie als freigegeben. Alle wichtigen Funktionsmaße sind zu definieren und als Prüfmaße zu hinterlegen. Nicht als Prüfmaße gekennzeichnete Maße werden von uns nicht garantiert. Die Fa. Schneider behält sich Änderungen vor. Werden für Prüfmaße keine speziellen Messmethoden oder Messpunkte ausdrücklich angegeben, so können wir diese selbst frei definieren.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Wir haften nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittschadens. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, ersparten Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden der Fa. Schneider die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Die Ware bleibt im Eigentum der Fa. Schneider. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Fa. Schneider als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Fa. Schneider durch Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert incl. Mehrwertsteuer) auf die Fa. Schneider übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum der Fa. Schneider unentgeltlich. Ware, an der der Fa. Schneider (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzugs – ist die Fa. Schneider berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Vorpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Fa. Schneider ab. Die Fa. Schneider ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die Fa. Schneider abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Insbesondere in diesem Fall ist der Besteller auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum der Fa. Schneider hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. Schneider die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

Der Besteller tritt der Fa. Schneider auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen diesen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Die Fa. Schneider nimmt die Abtretung an.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Breidenbach.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz Biedenkopf. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationale Kauf wird ausgeschlossen.

Im übrigen geltend für Gütebestimmung, Sortierung, Kennzeichnung und Preis die gesetzlichen, bzw. soweit nicht vorhanden, die handelsüblichen Bestimmungen. Soweit Einkaufsbedingungen vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als vereinbart.

Sollte der Besteller nicht selbst Käufer sein, sondern nur Vermittler, so erkennt er gegen sich die vorstehenden Bedingungen, soweit sie dieses Rechtsverhältnis betreffen, voll an.

Er erklärt hiermit ausdrücklich die Übernahme der Bürgschaft gegenüber dem Hersteller bzw. dem Verkäufer in Höhe des Warenwertes und eines evtl. Verzugsschadens (einschließlich Gerichts-, Anwalts- und sonstiger Kosten) für den Fall, dass es dem Verkäufer nicht möglich sein sollte, den jeweils offenen Betrag bei dem Kunden (Empfänger der Ware) evtl. auch unter Zuhilfenahme gerichtlicher Maßnahmen einzutreiben.

Die Fa. Schneider nimmt die Bürgschaftserklärung des Vermittlers hiermit an, so dass ein rechtsgültiger Vertrag über die Übernahme der Bürgschaft wirksam zustande gekommen ist. Die Fa. Schneider verpflichtet sich, den Vermittler davon zu unterrichten, wenn Bemühungen die Forderung einzutreiben, ergebnislos waren, ferner dem Vermittler Gelegenheit zu geben, selbst zu versuchen, die Forderung bei dem Kunden einzubringen. Sollte dies dem Vermittler in angemessener Frist (3 Wochen) nicht möglich sein, so kann die Fa. Schneider den Vermittler aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch nehmen mit der Folge, dass der Vermittler aus dem Gesichtspunkt des Bürgschaftsvertrages den offenen Betrag zu bezahlen hat. In diesem Falle tritt die Fa. Schneider ihre gesamten Ansprüche gegen den Kunden an den Vermittler ab, um ihm Gelegenheit zu geben, die Forderung gegen den Kunden weiter einzutreiben.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Die Abbedingung der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.